Steuerberatung Ursula Krämer Bonn

Ausgabe 12/2019

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2019:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Reform der Grundsteuer und Bürokratieentlastung in „trockenen Tüchern“

| Der Bundesrat hat der Reform der Grundsteuer und dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die Gesetzespakete können somit alsbald in Kraft treten. |

Reform der Grundsteuer: Ab 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln erhoben. Neu ist hier insbesondere, dass die Grundstücke nun nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden. Nach der Grundgesetzänderung können die Bundesländer aber vom wertabhängigen „Bundes-Modell“ abweichen.

Derzeit ist noch unklar, welche Bundesländer von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen werden und ob bzw. welche Kommunen ihren Hebesatz anpassen. Somit ist noch keine verlässliche Aussage zu den finanziellen Auswirkungen im Einzelfall möglich.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Von den Maßnahmen sind steuerlich insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Für die betriebliche Gesundheitsförderung wurde der Freibetrag von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben. Dies gilt ab 2020.
  • Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wurde von 17.000 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Die Neuregelung tritt am 1.1.2021 in Kraft.
  • Für Neugründer wurde die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Quelle | 982. Sitzung des Bundesrates vom 8.11.2019

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Jahressteuergesetz 2019: Bundestag verabschiedet Gesetzespaket

| Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes Jahressteuergesetz 2019) am 7.11.2019 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann es somit in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vorgestellt. |

Elektromobilität: Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde u. a. Folgendes ergänzt: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Arbeitgeber können Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei gewähren. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2020 aber nur noch dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem dürfen die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Wertlose Aktien: Die Regelung, wonach die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter keine Veräußerung mehr sein soll, wurde gestrichen. Damit können etwaige Verluste weiterhin mit Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Bei der Wohnungsbauprämie wurde die Förderhöchstgrenze auf 700 EUR bzw. auf 1.400 EUR erhöht. Gleichzeitig wurde der Prämiensatz auf 10 % angehoben. Dies ergibt bei voller Ausschöpfung eine Prämie von 70 EUR für Singles und 140 EUR für Zusammenveranlagte pro Jahr. In den Genuss der Wohnungsbauprämie kommen diejenigen, die die höheren Einkommensgrenzen von 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR nicht überschreiten. Die neuen Werte gelten ab dem Sparjahr 2021.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019; CDU/CSU-Bundestagsfraktion, PM vom 6.11.2019

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Gesetzesvorhaben: Eindämmung von Share Deals verschoben

| Mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ will die Bundesregierung erreichen, dass Immobilieninvestoren die Grunderwerbsteuer nicht mehr so leicht umgehen können. Im Kern geht es darum, Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht einzudämmen. Doch dieses Gesetz wird nun nicht mehr in 2019 verabschiedet werden. |

Ursprünglich sollte das Gesetz bis Ende November 2019 in „trockenen Tüchern“ sein und die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten. In einer Pressemitteilung vom 24.10.2019 hat die SPD-Bundestagsfraktion aber nun mitgeteilt, dass die Neuregelungen nicht am 1.1.2020 in Kraft treten werden. Vielmehr soll das Gesetzgebungsverfahren im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden.

Quelle | SPD-Bundestagsfraktion, Pressemitteilung vom 24.10.2019

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Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030 auf der Zielgeraden

| Am 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ verabschiedet. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Enthalten sind einige Steuerentlastungen, die man im Blick haben sollte. |

Ermäßigte Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer werden derzeit u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung soll nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert werden, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer steigen.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 um dann 5 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bestehen). Ende 2026 soll diese Regelung auslaufen.

Ebenfalls befristet auf sechs Jahre soll die Anhebung der Entfernungspauschale auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung gelten.

Einführung einer Mobilitätsprämie

Alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen sollen Geringverdiener für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine sogenannte Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, allerdings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

Beispiel

Arbeitnehmer (AN) A fährt an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt 7.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Entfernungspauschale für die ersten 20 km = 900 EUR (150 Tage x 20 km x 0,30 EUR).

Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km = 1.050 EUR (150 Tage x 20 km x 0,35 EUR).

Gesamte Werbungskosten = 2.450 EUR (900 EUR + 1.050 EUR + 500 EUR). Der AN-Pauschbetrag (1.000 EUR) wird somit um 1.450 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale 1.050 EUR.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (7.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 2.408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (1.050 EUR) liegt innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner Entlastung geführt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 147 EUR (1.050 EUR x 14 %).


Beispiel (Abwandlung)

Wie das Beispiel zuvor, aber A hat keine sonstigen Werbungskosten und das zvE beträgt 9.000 EUR.

Ermittlung Werbungskosten

Die Werbungskosten (1.950 EUR) überschreiten den AN-Pauschbetrag um 950 EUR. Von der erhöhten Entfernungspauschale (1.050 EUR) sind folglich auch nur 950 EUR für die Mobilitätsprämie berücksichtigungsfähig.

Ermittlung Mobilitätsprämie

Das zvE (9.000 EUR) unterschreitet den Grundfreibetrag (9.408 EUR) um 408 EUR.

Die erhöhte Entfernungspauschale (950 EUR) liegt mit 408 EUR innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 542 EUR (950 EUR abz. 408 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 57 EUR (408 EUR x 14 %).

Beachten Sie | Der Anspruchsberechtigte muss die Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen – und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entstanden ist.

Energetische Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert werden. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Beachten Sie | Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch 40.000 EUR) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden.

Ein Steuerabzug scheidet aus, soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Beachten Sie | Es sollen energetische Maßnahmen gefördert werden, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, BT-Drs. 19/15125 vom 13.11.2019

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Kapitalanleger

Antrag auf Verlustbescheinigung ist bis zum 15.12.2019 zu stellen

| Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden. |

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen.

Beachten Sie | Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und die Bank beginnt 2020 wieder bei Null.

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsfrist bei Sicherheitseinrichtungen bis 30.9.2020

| Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Weil die Sicherheitseinrichtungen aber nicht (flächendeckend) am Markt verfügbar sind, beanstandet es das Bundesfinanzministerium nicht, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen. |

Bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, ist die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) nicht anzuwenden.

Zudem wird von der Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräte an die Finanzverwaltung (vgl. § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgesehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.11.2019, Az. IV A 4 -S 0319/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212154

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Langfristdarlehen: Rückwirkend vereinbarte Verzinsung schützt nicht vor Abzinsung

| Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist bilanzsteuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird. Zudem hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung gegen die Höhe des Abzinsungssatzes (5,5 %) keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert – zumindest für Jahre bis 2010. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige erhielt in 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Dritten ein langfristiges, unverzinsliches Darlehen. Während einer Betriebsprüfung legte sie eine Zusatzvereinbarung mit einer ab dem 1.1.2012 beginnenden Verzinsung von jährlich 2 % vor. Später wurde der Ursprungsvertrag aufgehoben und rückwirkend ab 2010 eine Verzinsung mit 1 % vereinbart. Das Finanzgericht Köln erkannte das Darlehen zwar dem Grunde nach an, ließ die nachträglichen Verzinsungsabreden aber bilanziell unberücksichtigt, sodass sich ein Abzinsungsgewinn ergab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgen – erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.

Den gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 % hielt der Bundesfinanzhof jedenfalls im Jahr 2010 noch für verfassungsgemäß. So lag der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt Ende 2010 noch knapp unter 4 %.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Denn zu einem weiteren, von einem Schwager der Steuerpflichtigen gewährten Darlehen muss das Finanzgericht nun feststellen, ob dieses im Hinblick auf die Anforderungen an Angehörigenverträge überhaupt dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.5.2019, Az. X R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211573; BFH, PM Nr. 65 vom 10.10.2019

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Investitionsabzugsbetrag

| Nach neuer Sichtweise der Finanzverwaltung kann ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter Investitionsabzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Da auch der umgekehrte Fall möglich ist, eröffnet das Gestaltungsmöglichkeiten. |

Unternehmen können für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen erleichtern. Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Da nur kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden sollen, dürfen bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Die Größenmerkmale hängen von der Art der Gewinnermittlung ab:

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Betriebsvermögen ≤ 235.000 EUR,
  • Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn ≤ 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags).

Beachten Sie | Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene Investitionsabzugsbeträge in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.

Neben Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften können auch Personengesellschaften den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Dieser kann sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Nachdem das Bundesfinanzministerium kürzlich einen für Personengesellschaften erfreulichen Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags umgesetzt hat, ist nun auch Folgendes zulässig:

  • Im Bereich des gemeinschaftlichen Gewinns einer Personengesellschaft in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge können für begünstigte Investitionen eines ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
  • Entsprechendes gilt für im Bereich des Sonderbetriebsgewinns eines Gesellschafters beanspruchte Investitionsabzugsbeträge bei begünstigten Investitionen im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft.

Durch die neue Verwaltungssichtweise können so steuerpflichtige Ergebnisse von einem zum anderen Gesellschafter verlagert werden. Dies kann insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Steuersätze eine interessante Überlegung sein.

MERKE | Da das Gesamthands- und das Sonderbetriebsvermögen als eine Einheit zu betrachten sind, sind folgende Gestaltungen indes nicht möglich:

  • Die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts liegt nicht vor, wenn ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut von der Personengesellschaft erwirbt oder

  • die Personengesellschaft oder ein anderer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut erwirbt, das zuvor zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehörte.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.8.2019, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210999; BFH-Beschluss vom 15.11.2017, Az. VI R 44/16

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Gewinnermittlung: Sonderbetriebsausgaben nicht im Folgejahr nachholbar

| Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter im Jahr 2008 entstanden.

Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben demzufolge bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.

Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt.

Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten in 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.

Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein unrichtiger Bilanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Gesellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31.12.2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren.

Beachten Sie | Auch der unterlassene Ausweis einer Einlage half nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.

PRAXISTIPP | Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.6.2019, Az. IV R 19/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211131

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

| Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. |

Sachverhalt

Wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz verneinte der Bundesfinanzhof, weil durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den neuen Standort zu holen.

Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat.

Beachten Sie | Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der Bundesfinanzhof nicht klären.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. V R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211565; BFH, PM Nr. 64 vom 10.10.2019

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Arbeitgeber

Sachbezugswerte für 2020 stehen fest

| Die Sachbezugswerte für 2020 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt in 2020 um 4 EUR auf 235 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt 258 EUR (in 2019 = 251 EUR). |

Hintergrund: Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden amtliche Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung festgelegt, die auch steuerlich für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend sind. Die Werte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2020 (Werte für 2019 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

54 EUR (53 EUR)

1,80 EUR (1,77 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

102 EUR (99 EUR)

3,40 EUR (3,30 EUR)

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann zum Beispiel bei folgenden Sachverhalten erfolgen:

  • Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
  • Arbeitstägliche Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen/Restaurantschecks oder durch Essenszuschüsse, wenn der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt.

Quelle | Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. (B) 427/19 vom 8.11.2019

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Abschließende Hinweise

Keine außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten für Studienplatzklage

| Tragen Eltern Gerichts- und Anwaltskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster. |

Sachverhalt

Die ZVS hatte den Sohn der Steuerpflichtigen nicht zum Medizinstudium zugelassen. Daraufhin erhob sie eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend – letztlich aber ohne Erfolg.

Bei den Prozesskosten handelt es sich um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 1984 auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung, so das Finanzgericht, ist auch nach dem Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.8.2019, Az. 2 K 3783/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211194; BFH-Urteil vom 9.11.1984, Az. VI R 40/83

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2019

| Im Monat Dezember 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2019
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2019
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2019
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2019
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2019

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.12.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2019 am 23.12.2019.

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